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July 16, 2024, 5:16 am

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Gesetzestext 1 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2 Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ist eine Rechtsgrundverweisung auf das Deliktsrecht (Folge dreijährige Verjährung §§ 195, 199; BGH ZEV 19, 261 [BGH 28. 02. 2019 - IV ZR 153/18]). Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2025 BGB – Haftung bei unerlaubter Handlung. | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. B. Deliktische Haftung. Rn 2 Neben einzelnen Nachlassgegenständen kann auch die gesamte Erbschaft durch eine Straftat wie Urkundenfälschung, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren erlangt sein, nicht aber durch Unterschlagung von Nachlasssachen (Erman/Horn § 2025 Rz 3). Rn 3 Nimmt der Erbanwärter einen Nachlassgegenstand an sich, begeht er verbotene Eigenmacht.

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Auf die Erbengemeinschaft sind dabei die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urteil v. 26. 09. 2014 – 10 O 160/08 -, zit. n. juris, Rn. 56 m. w. N. ). Dass die Miterben – wozu auch die Kläger zählen – den hälftigen Miteigentumsanteil am Objekt selbst mitnutzen wollten und ihnen dies verwehrt worden ist, ist von den Klägern nicht behauptet worden. Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. Entfernen von Nachlassgegenständen - frag-einen-anwalt.de. m. § 745 Abs. 2 BGB kann jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

27). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft von 225, 00 € auch der Höhe nach – ausgehend von einem Mietzins in Höhe von insgesamt 450, 00 € für das gesamte Haus – angemessen erscheint (§ 287 ZPO). Dies dürfte – wie das Landgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat – tatsächlich am unteren Rand der für Einfamilienhäuser erzielbaren Miete liegen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich auf Beeinträchtigungen der Bausubstanz hingewiesen hat, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, da dies unter Berücksichtigung der angezeigten Mängel, die im Übrigen nicht substantiiert dargelegt worden sind, in keiner Relation zur ohnehin niedrigen monatlichen Nutzungsentschädigung steht. Berechtigte Einwände sind insoweit vom Beklagten auch mit der Berufung nicht vorgetragen worden. Urteil OLG Rostock: Ein Miterbe kann Massnahmen der ordentlichen Verwaltung auch ohne formalen Beschluss vornehmen. Allein der Hinweis, dass das Haus sanierungsbedürftig sei, reicht nicht aus. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass – entgegen seiner Auffassung – er dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass Mängel vorliegen, die eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt (nur) 450, 00 € als unbillig erscheinen ließen.

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Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme – zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten – ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil v. 11. 2009 – XII ZR 210/05 – zit. 32; OLG Stuttgart, Urteil v. 2014 – 14 U 9/14 -, zit. 11). Anerkannt ist, dass hierzu auch die Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs zählt (LG Mönchengladbach, Beschluss v. 22. 04. 2016 – 11 O 1/16 -, zit. 47 m. ; OLG Hamm, Urteil v. 06. 1991 – 8 U 119/91 -, zit. 3; LG Münster, ebenda, Rn. 56; LG Dortmund, Beschluss v. 21. 08. 2012 – 3 O 72/12 -, zit. 21; LG Potsdam, Urteil v. 2010 – 1 O26/08 -, zit. 40). § 2038 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen, da vorliegend die Zahlung der Nutzungsentschädigung an den Nachlass der Erbengemeinschaft und nicht an die einzelnen Miterben begehrt wird.

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Begünstigt werden diese meist durch eine mangelhafte Organisation im Unternehmen. Der Täter versucht dabei meist, die Unterschlagung zu vertuschen. Möglich sind zwei Arten der Unterschlagung: Durch die vorsätzliche Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, bei der Aufnahme der Inventur, der Aufstellung der Bilanz und das Ausnutzen von Schwächen des in- und externen Kontrollsystems Durch das Fälschen von Belegen, Buchungen und der Abschlussunterlagen. Anzeichen einer möglichen Unterschlagung im Unternehmen Unterschlagungen können nicht in jedem Fall verhindert werden. Doch es gibt Anzeichen für Unterschlagungen, aufgrund dessen es möglich ist, eine solche rechtzeitig zu erkennen. Inventurdifferenzen können auf unterschiedliche Art und Weise entstehen, etwa durch verdorbene Waren. Treten diese Differenzen in der Inventur jedoch gehäuft auf, sollte man etwa genauer hinschauen. Fallen bei der Kontrolle der Buchhaltung Unregelmäßigkeiten auf, wie etwa außergewöhnliche Buchungen oder Beträge, so kann das ein Indiz sein.