Drama Mit Traurigem Ausgang

July 16, 2024, 2:53 am
RF) II. Mutmaßliche Einwilligung Kann eine Einwilligung nicht eingeholt werden oder legt der Betroffene darauf keinen Wert, kommt eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Diese darf angenommen werden, wenn die Einwilligung dem mutmaßlichen Interesse des Betroffenen entspricht (Idee der GoA). Es ist stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den wahren Willen des Rechtsgutsinhaber zu fällen. Anhaltspunkte für diese Ermittlung können persönliche Überzeugungen und Wertevorstellungen oder auch frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen sein. Für die mutmaßliche Einwilligung ergibt sich ein sehr simples Schema: 1. Kein ausdrücklicher oder konkludent geäußerte Wille feststellbar (Subsidiarität) 2. Handeln im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen/ Familengericht 3. Absicht, dem mutmaßlichen Willen zu entsprechen III. Strafrecht Schemata - Rechtfertigende Einwilligung. Hypothetische Einwilligung Hätte eine Einwilligung eingeholt werden können, ist dies jedoch nicht geschehen, kann der Täter regelmäßig nicht gerechtfertigt werden. War das Handeln des Täters aber dennoch im Interesse des Betroffenen, so dass dieser hypothetisch eingewilligt hätte, wenn er gefragt worden wäre, soll die Rechtfertigung nach Auffassung von Teilen der Literatur und dem BGH ebenfalls gelingen.

Mutmaßliche Einwilligung Schema.Org

…Subsumtion… b) Die Notwehrhandlung hätte auch erforderlich sein müssen. - Geeignetheit - mildestes gleich geeignetes Mittel Bsp. für Alternativmittel: Androhung(Verkürzung der Verteidigungs-möglichkeiten)

Eine Nachvollziehbarkeit wird jedoch verneint, wenn der streitgegenständliche Eingriff alternativlos war oder der zum Behandlungszeitpunkt bestehende Leidensdruck des Patienten hoch war. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung muss von dem Behandler zwingend erstinstanzlich und nicht lediglich konkludent erhoben werden, wenn ein Aufklärungsmangel vorliegt. Unterlässt er dies, erfolgt keine Prüfung von Amts wegen, sodass die Aufklärungsrüge durchgreift und eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses gegeben ist