Drama Mit Traurigem Ausgang

July 16, 2024, 12:19 am

Der Zugewinn und Schenkungen der Eltern Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist bei der Beendigung des Güterstands der Zugewinnausgleich durchzuführen, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Derjenige, der mehr Vermögen als der andere Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet. Dabei wird das Vermögen zu Beginn der Ehe (= Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags betrachtet (= Endvermögen). Die Differenz der beiden Vermögenswerte stellt den Zugewinn dar. Privilegiertes Anfangsvermögen In den Fällen, in denen ein Ehegatte Schenkungen von seinen Eltern (z. B. durch die Übertragung einer Immobilie oder Überweisung von Geldbeträgen) erhalten hat, stellt sich die berechtigte Frage, ob und inwieweit der Ehegatte an diesen Schenkungen durch den Zugewinn profitiert. § 1374 BGB - Anfangsvermögen - dejure.org. Beispiel: F und M heiraten im Jahr 2010. Das Anfangsvermögen von F und M beträgt jeweils 10. 000 EUR. Im Jahr 2015 übertragen die Eltern des M diesem eine Immobilie im Wert von 300.

  1. § 1374 BGB - Anfangsvermögen - dejure.org

§ 1374 Bgb - Anfangsvermögen - Dejure.Org

Als Schenkungen, die dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, gelten laut Rechtsprechung Auszahlungen aus Lebensversicherungen oder Geschenke aufgrund einer langjährigen Betriebszugehörigkeit einer der Ehegatten. Finanzielle Unterstützung junger Ehepaare durch die Eltern, beispielsweise beim Hauskauf, sollen vor allem dem eigenen Kind zugutekommen, auch wenn sie zunächst beiden Ehegatten helfen. Nach einer Scheidung kann die Schenkung unter Umständen innerhalb der geltenden Fristen zurückgefordert werden. Erbschaften und Schenkungen werden meist dem Anfangsvermögen zugerechnet Erbschaften und Schenkungen werden in den meisten Fällen nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs auseinander dividiert, sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet. Bei Erbschaften ist dies die Regel, während bei Schenkungen von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden muss.

Häufig stellt sich nach einer langen Ehedauer das Problem, dass man nicht mehr die Möglichkeit hat, genau darzulegen, welches Vermögen man genau gehabt hat. Schlimmer noch: Im Gesetz steht, dass man das Anfangsvermögen sogar gegenüber dem Gericht belegen und beweisen muss. Die hat folgenden Grund: Je höher das Anfangsvermögen ist, desto besser ist das für den jeweiligen Ehegatten. Wenn also ein Ehegatte sich auf ein für ihn günstiges hohes Anfangsvermögen berufen möchte, dann muss er dies auch beweisen und belegen. Kann er das nicht, vermutet der Richter pauschal, dass es kein Anfangsvermögen gegeben hat und berücksichtigt deshalb kein Anfangsvermögen. Es empfiehlt sich sehr, das Anfangsvermögen -falls dieses vorhanden war- sorgfältig zu ermitteln. Der andere Ehegatten wird einem die Arbeit nicht abnehmen und aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen sagen, das diese Arbeit in der Regel mit einem im Ergebnis erstklassigen Stundenlohn belohnt wird. :-) Bei der Berechnung des Zugewinns ist der Wertunterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen zu errechen.