Bildung A-Z Eine gute Ausbildung setzt voraus, dass Ausbildungsunternehmen und Auszubildender regelmäßig eine gemeinsame Standortbestimmung vornehmen. Wo steht der Auszubildende? Was kann er schon? Was geht noch nicht so, wie es sein sollte? Was muss getan werden, um die bestehenden Defizite auszugleichen? Gerade für Auszubildende, die wegen ihrer geringen Berufserfahrung noch keine Vergleichsmaßstäbe haben, ist es wichtig zu wissen, wie das Ausbildungsunternehmen ihren aktuellen Lern- beziehungsweise Leistungsstand und ihr Verhalten einschätzt. Oft wird ihnen erst während eines Beurteilungsgesprächs deutlich, wie weit und wie gut sie sich in ihrer Ausbildung entwickelt haben. Das Beurteilungsgespräch verfolgt daher drei Ziele: Rückmeldung an den Auszubildenden über seinen Ausbildungsstand und sein Verhalten, Motivation des Auszubildenden zu weiteren Lern- und Arbeitsleistungen Absprache von Fördermaßnahmen zur Optimierung der Lern- und Arbeitsleistung. Dem Auszubildenden soll durch wertschätzendes Feedback die Möglichkeit gegeben werden, aus Fehlern zu lernen und seine individuellen Stärken noch bewusster einzusetzen.
Im Rahmen der Zulassungsüberprüfung zur Abschlussprüfung erfolgt die Bewertung der Fehlzeiten. Generell gilt, dass bei der Beurteilung der Fehlzeiten immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Wir gehen davon aus, dass bei der Fehlzeitenberechnung mögliche Quarantäne-Zeiten (i. d. R. 14 Tage) nicht ins Gewicht fallen. Können Auszubildende Minusstunden ansammeln? Das macht keinen Sinn, denn angesammelte Minusstunden können nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Arbeitszeitgesetzes wieder aufgeholt werden. Werden Auszubildende vom Ausbilder freigestellt (z. wenn sie früher nach Hause geschickt werden, weil an einem Tag nichts mehr zu tun ist), sind dies keine Minusstunden. Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen (bis zur Dauer von sechs Wochen), wenn sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).