Drama Mit Traurigem Ausgang

July 15, 2024, 10:30 pm

D Wir bevorzugen natürlich b) aufgrund der einfacheren Abwicklung. ABER: ist b) wirklich korrekt? hat jemand bereits solch einen Fall (keine Kassenprüfer) gehabt und wie wurde das rechtlich richtig gelöst Vielen Dank für Eure Tips und Empfehlungen hbaumann Kassenprüfer sind die Beauftragten der Mitgliederversammlung, den Vorstand zu kontrollieren und können daher nicht vom Vorstand eingesetzt werden. Es gibt aber noch einen anderen Weg. Da die Kassenprüfer nur Vorschlagsrecht zur Entlastung des Vorstandes haben, würde es zur Not auch ohne Kassenprüfbericht gehen. Der Schatzmeister trägt seinen Kassenbericht vor und der Versammlungsleiter fragt dann die Mitglieder nach der Diskussion dazu, ob sie auch ohne Prüfbericht den Vorstand entlasten wollen. Die Mitgliederversammlung ist nämlich in Ihrer Entscheidung frei und kann die Entlastung auch ohne Prüfbericht aussprechen. In dieser Versammlung können dann außerdem auch zwei neue Kassenprüfer gewählt werden. Frage zu einer Kassenprüfung WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. H. Baumann Anzeige Spezialreport "Der große Satzungs-Check" "Der große Satzungs-Check" führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen.

  1. Entlastung des Verwalters – Kein Vorteil für die Eigentümer
  2. Eigentümergemeinschaft - Kassenprüfung
  3. Frage zu einer Kassenprüfung WEG, Wohnungseigentum, Immobilien

Entlastung Des Verwalters – Kein Vorteil Für Die Eigentümer

Nachteile für den Verwalter: keine Vorteile für die Eigentümer: Keine Nachteile für die Eigentümer: siehe Vorteile für den Verwalter Sollte ein Punkt z. B. aus der Jahresabrechnung 2015 (Beispiel) angefochten werden, erhöhen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, weil auch der TOP "Entlastung der Verwalters" angefochten werden muss. Fazit: Mit einer Entlastung verzichten Sie als Eigentümer auf eine Menge Ihrer eigenen Rechte und verschaffen dem Verwalter zahlreiche Vorteile. Warum sollten Sie dies eigentlich tun? Der Verwalter hat keinen Anspruch auf seine Entlastung, aber er darf diesen Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft vorlegen. Und wie Sie ja wissen, wird über diesen Punkt in der Regel binnen weniger Sekunden abgestimmt. Und fast immer wird diese Entlastung (= Verzicht auf die eigenen Rechte) mit Mehrheit beschlossen. Und wie wollen Sie in Zukunft von Ihrem Verwalter ernst genommen werden? Eigentümergemeinschaft - Kassenprüfung. Übrigens: Gute Verwalter nehmen diesen Punkt erst gar nicht auf die Tagesordnung.

Eigentümergemeinschaft - Kassenprüfung


Eine Entlastung ist ein "Haftungsfreispruch", der nicht zwangläufig erforderlich ist. Allenfalls kann sowieso nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Haftung genommen werden. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. Entlastung des Verwalters – Kein Vorteil für die Eigentümer. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

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Frage vom 3. 5. 2011 | 18:28 Von Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich) Kassenprüfung ohne Beirat? Hallo ihr Lesenden und Wissenden, in unserer WEG-Gemeinschaft wurde ich als Beiratsvorsitzende in der ersten Versammlung gewählt (vor 6 Jahren). Bis dato heute auch keine Beanstandungen. Vor 2 Jahren haben wir einen lt. Beschluss:"... zusätzlichen Kassenprüfer... " gewählt. Gerade habe ich erfahren, dass die Kassenprüfung ohne mich von statten ging, auch ohne mich vorher in Kenntnis zu setzen. Bin schon ein wenig verärgert. Ist jetzt die Prüfung nichtig, sollte ich mich auf §29(3) berufen vor der Versammlung prüfen oder erst in der Versammlung Stellung dazu nehmen? Grüße und danke für eure Vorschläge ----------------- "" # 1 Antwort vom 3. 2011 | 19:34 Von Status: Student (2189 Beiträge, 1368x hilfreich) Na, Du kannst ja auch für Dich prüfen, und das Ergebnis vor der Abstimmung über die Abrechnung in Deinem Bericht kundtun, würde ich so machen. Allerdings würde ich mir auch den Kassenprüfer vorknöpfen, und mal den Verwalter fragen welches Problem er gerade hat.

Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 4 months von hbaumann. Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2) Beiträge Hardy64 Kurzfristig hat sich ein großes Problem aufgetan. Wir (Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr, nicht e. V. ) haben 2 gewählte Kassenprüfer in unserer Satzung, jetzt ist einer dieser Kassenprüfer seit Januar im Ausland und bis zur JHV am 29. 2. 2020 nicht mehr verfügbar. Und kurz vor Weihnachten ist der andere Kassenprüfer nach kurzer schwerer Krankheit unerwartet verstorben. Jetzt haben wir für die normalerweise Anfang Januar stattfindende Kassenprüfung keine gewählten Kassenprüfer.

Die Verwaltungsbeiratsmitglieder wurden früher gerne als Kassenprüfer bezeichnet. Gibt es Gemeinsamkeiten zwischen diesen beiden Personengruppen? Und wenn ja, welche. Der Begriff "Kassenprüfer" ist nirgend gesetzlich geregelt. Allerdings wird in Satzungen von Vereinen. Parteien oder Kirchengemeinden oftmals die Funktion des Kassenprüfers erwähnt. "Eine gesetzliche Grundlage (BGB) für die Kassenprüfung bzw. für das Amt des Kassenprüfers gibt es nicht. Die rechtliche Grundlage für die Kassenprüfung ergibt sich in der Regel aus der Vereinssatzung. " So beschreibt KreisSportBund Hildesheim e. V. in ihrem Download (siehe unter Finanzen) " Handreichungen zur Kassenprüfung" die juristische Ausgangssituation für diese Tätigkeit. Als Anforderung an die Tätigkeit eines Kassenprüfers werden hier buchhalterische und steuerliche Kenntnisse voraussetzt. Diese Kenntnisse sollten auch von einem oder mehreren Verwaltungsbeiratsmitgliedern in einer Eigentümergemeinschaft erwartet werden. Zwingend vorgeschrieben sind die Kenntnisse nicht.