Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. 07. 2001 ( BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01. 01. 2002 Gesetzesbegründung verfügbar
Gezählt wird ab dem Tag, der dem Tag des Zugangs des Anforderungsschreibens folgt. Wochenendtage und Feiertage sowie solche Tage, an denen üblicherweise nicht oder nicht voll gearbeitet wird (Heiligabend, Silvester) werden nicht mitgezählt. Wird der Vorschuss nicht bei der Partei, sondern bei deren Prozessbevollmächtigten angefordert, so verlängert sich die Zeitspanne um 3 Tage. BGH, Urteil v. Mahnverfahren | Verjährungsfalle beim Übergang ins Streitverfahren. 7. 2015, V ZR 154/14 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
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