Drama Mit Traurigem Ausgang

July 15, 2024, 8:59 pm

2. Berechtigte Abnahmeverweigerung wie Abnahme Im Gegensatz dazu ist der Bauherr nach Abnahme und in den Fallgruppen berechtigter Abnahmeverweigerung auf die Mängelrechte beschränkt. Die Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme führt überdies zur Anwendbarkeit der 5-jähirgen Gewährleistungsverjährung. 3. BGH: Mängelrechte erst nach der Abnahme, was nun?. Beanspruchen von Vorschuss nicht ausreichend Zu beachten ist ferner, dass der Bundesgerichtshof es für eine ausdrückliche und ernsthafte Abnahmeverweigerung nicht hat ausreichen lassen, wenn der Bestellter einen Vorschuss für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme beansprucht. Erforderlich ist dazu vielmehr eine hinreichend deutliche Erklärung des Bestellers. Aus dieser Erklärung muss hervor gehen, dass der Besteller unter keinen Umständen mehr bereit ist auch weiterhin mit dem Unternehmer zusammenzuarbeiten. Um Kostenvorschuss schon vor Abnahme der Werkleistung verlangen zu können bedarf es seitens des Unternehmers der Auffassung ein abnahmereifes Werk hergestellt zu haben.

  1. Kann ein Mangel schon vor Abnahme vorliegen?
  2. BGH: Mängelrechte erst nach der Abnahme, was nun?

Kann Ein Mangel Schon Vor Abnahme Vorliegen?

Aus dem nur für den Nacherfüllungsanspruch geltenden § 635 Abs. 3 BGB folgt, dass zwischen dem auf Herstellung gerichteten Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB und dem Nacherfüllungsanspruch Unterschiede bestünden. § 635 Abs. 3 BGB eröffne dem Unternehmer bei der geschuldeten Nacherfüllung nach § 634 Nr. 1 BGB weitergehende Rechte als § 275 Abs. 2 und 3 BGB. Herstellungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch können demnach nicht nebeneinander bestehen. Auch würde § 634a Abs. 2 BGB i. V. m. Kann ein Mangel schon vor Abnahme vorliegen?. Abs 1 Nr. 1 und 2 BGB, wonach die Verjährung von Mängelrechten in den meisten Fällen mit der Abnahme beginne, für die Ansicht streiten. Die Auswirkungen für die Praxis Nun ist ein jahrelanger Streit in Literatur und Rechtsprechung beendet. Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung vertrat die Auffassung, dass die Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme bestehen, Vorwerk – Baurecht, 2003 - 1, 10 f. ; Weise - NJW-Spezial, 2008 - 76 f. ; Fuchs in BeckOK - VOB/B, 2016 - § 4 Abs. 7 Rn. 2; OLG Brandenburg – NJW-RR, 2011 603f.

Bgh: Mängelrechte Erst Nach Der Abnahme, Was Nun?

Er differenziert im Grundsatz streng zwischen den Vertragsphasen vor und nach Abnahme und schlussfolgert, dass Herstellungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch nicht nebeneinander, sondern nur zeitlich aufeinanderfolgend bestehen können: Herstellungsphase bis zur Abnahme: Der Auftraggeber hat den Erfüllungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB auf Herstellung des Werkes und bei Pflichtverletzungen stehen ihm Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu. Gewährleistungsphase nach der Abnahme: Der Auftraggeber hat den Nach erfüllungsanspruch und ihm stehen die Gewährleistungsansprüche nach den gewährleistungsrechtlichen Sondervorschriften der §§ 633 ff. BGB zu. Für die Herstellungsphase sieht es der BGH als prägend an, dass der Auftragnehmer bis zur Abnahme grundsätzlich frei wählen kann, wie er den Anspruch des Auftraggebers auf mangelfreie Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB erfüllt. Könnte der Auftraggeber bereits während der Herstellungsphase Mängelrechte aus § 634 BGB geltend machen, könne das mit einem Eingriff in dieses Recht des Unternehmers verbunden sein.

26; Urteil vom 10. Oktober 2002 - VII ZR 315/01, BauR 2003, 88, 89, juris Rn. 11 = NZBau 2003, 35; Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, BauR 2002, 1399, 1400, juris Rn. 13; jeweils m. w. N. ). An dieser Rechtsprechung hält der BGH auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall fest, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will. Auch in diesem Fall geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15 und VII ZR 193/15, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Verlangt dagegen der Besteller nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen, erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht.