2003 ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt. Für diesen Zeitpunkt konnte die Klägerin allerdings kein ärztliches Attest vorlegen. Eine ärztliche Gesundschreibung erfolgte erst am 26. 01. 2004. Der Arbeitgeber zahlte die reguläre Vergütung daraufhin für die Zeit vom 26. bis zum 31. 2004, nicht jedoch für die davor liegende Zeit vom 15. Muster: Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber mit Freistellung - Dr. Kluge Rechtsanwälte. 2003 bis zum 25. 2004. Für diesen Zeitraum begehrte die Klägerin in einem auf die Kündigungsschutzklage folgenden Prozess Zahlung der Vergütung. Das Arbeitsgericht Bremen und das Landesarbeitsgericht Bremen (Urteil vom 31. 2007, 2 Sa 271/06) gaben der Klage statt, d. h. sie verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das LAG zurück. Dieses hat nun zu klären, ob die Arbeitnehmerin im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig war oder nicht. Der Kernsatz der Begründung, soweit sich diese der momentan nur vorliegenden Pressemeldung des BAG entnehmen lässt, lautet: " Vereinbaren die Parteien, dass ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, führt die Auslegung dieser Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt, ohne dass ein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus begründet wird. "
Leider hat dies dann auch zur Folge, dass der Anspruch des Arbeitnehmers bei fortdauernder Krankheit nach 6 Wochen entfällt und dann nur noch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Freistellung hat hierauf ebenfalls keinen Einfluss. Freistellung Archive - ADVOLAW - Georg Gradl. Fazit: solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ablauf von 6 Wochen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies in einem Aufhebungsvertrag oder im Rahmen einer Güteverhandlung zwischen den Parteien vereinbart wurde.
29. Juli 2021, 08:53 Uhr In einer für die Rechtslage und die arbeitsrechtliche Praxis bedeutsamen Entscheidung vom 23. 2. 2021 (5 AZR 340/20) hat sich das BAG mit der in der Praxis häufig auftretenden Frage befasst, welche Rechtsfolgen oder Rechtsmöglichkeiten eintreten, wenn die Arbeitsvertragsparteien z. B. in einem Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass der Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitspflicht bezahlt freigestellt wird und insbesondere, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Mitarbeiter während der bezahlten Freistellungszeit durch Verwertung seiner Arbeitskraft anderweitigen Verdienst erzielt. Diesbezüglich gilt das Folgende. Regelung der Vergütungsansprüche Wird in einem Aufhebungsvertrag eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Weiterzahlung der Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vereinbart, wird ein anderweitiger Verdienst des Arbeitsnehmers grundsätzlich nicht auf die Vergütungsansprüche angerechnet (OS 1).
Sie dürfen daher auch innerhalb des Freistellungszeitraums keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen! Insgesamt können Sie zwar im Freistellungszeitraum grundsätzlich einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ob Sie dies Ihrem Arbeitgeber zuvor anzeigen müssen oder nicht, hängt aber von den vertraglichen Regelungen und den Gesamtumständen in Ihrem Einzelfall ab. Bei einer Freistellung nach der Kündigung gilt es einiges zu beachten. Wenn Sie Fragen zur Freistellung, Erwerbstätigkeit während der Freistellung, Urlaub, etc. haben, helfen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer arbeitsrechtlichen Erstberatung weiter! Freistellung durch Aufhebungsvertrag Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, vereinbaren sie meist auch dort die Freistellung des Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Zeitraum. Wir können Arbeitnehmern jedoch nicht empfehlen, ohne vorherige anwaltliche Beratung einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen! Denn in der Regel enthalten die vom Arbeitgeber vorgefertigten Aufhebungsverträge Klauseln, die für den Arbeitnehmer ungünstig sind.