Drama Mit Traurigem Ausgang

July 15, 2024, 8:53 pm

Seit jetzt einem halben Jahr bitte ich Ihn, als mehrheitlicher Gesellschafter, Firma B zu liquidieren. Leider ohne Erfolg bzw. mit leeren Versprechungen. Auch die Unterlagen der gemeinsamen Firma B Nur habe ich den berechtigten Verdacht, dass W***** B., Geschäfte macht von denen ich nichts weiss und sehe. Ich hoffe Sie können meine Darstellung verstehen. Was will ich erreichen: 1. notarisch meinen GF-Status niederlegen. 2. meine Anteile (49%) an Firma B zurückgeben, was laut not. Vertrag festgelegt ist. 3. wenn 1. und 2. ohne Einwilligung von Herrn W***** B. Amt des Geschäftsführers niederlegen - was tun? - frag-einen-anwalt.de. nicht machbar ist, die Firma zu liquidieren, was ich nicht kann, wenn ich an die Unterlagen nicht rankomme. Vielen dank und mit freundlichen Grüßen ***** Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 10. 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte: 1.

Amt Des Geschäftsführers Niederlegen - Was Tun? - Frag-Einen-Anwalt.De

Bewertung des Fragestellers 13. 2013 | 09:37 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Ausführilche, kompetente und schnelle Beantwortung meiner Angelegenheit. ᐅ Niederlegung Geschäftsführeramt GmbH. Ich hatte vorher erhebliche Zweifel ob man per Internet eine brauchbare Antwort von einem RA bekommt. Alle Zweifel sind hiermit beseitigt. " Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA »

ᐅ Niederlegung Geschäftsführeramt Gmbh

Bleibt der Geschäftsführer aber im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen, haftet er weiterhin gemäß der Registerpublizität nach den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung. Insbesondere in Situationen vor einer Insolvenz der GmbH, kümmert sich niemand in der Gesellschaft um die Streichung des Geschäftsführers aus dem Handelsregister. Der Geschäftsführer muss im Rahmen seiner Amtsniederlegung selbst für die registerrechtliche Korrektur Sorge tragen. Hat er indes einmal sein Amt niedergelegt, kann er das Handelsregister nicht mehr korrigieren lassen, da den Antrag nur ein Geschäftsführer stellen kann und er kein Geschäftsführer der GmbH mehr ist. In der Praxis wird oft eine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Korrektur des Handelsregisters erklärt. Die Beendigung der Organstellung wird also bedingt zeitlich und situativ nach hinten verschoben. Dann verliert der Geschäftsführer erst mit der Korrektur des Handelsregisters materiell-rechtlich sein Geschäftsführeramt und beseitigt auch alle Rechtsschein- und Registerrisiken.

Als Urkunde über den Zugang der Willenserklärung genügt dann die Vorlage des Faxsendeberichts. Welche Funktion der den Erhalt bestätigende Mitarbeiter des Gesellschafters hatte, spiele für den wirksamen Zugang ebenso wenig eine Rolle wie die Identität der gegenwärtigen Organvertreter des Gesellschafters. Wenn nämlich die Erklärung über den Telefaxanschluss des Gesellschafters in dessen Machtbereicht gelangt sei, so könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die zur Entgegennahme einer derartigen Erklärung befugten Personen davon Kenntnis genommen haben oder jedenfalls davon Kenntnis hätten nehmen können. Der Geschäftsführer war deshalb nicht gehalten, dem Registergericht auch noch die gegenwärtigen Vertretungsverhältnisse des Gesellschafters nachzuweisen. Allgemein gilt, dass das Registergericht nur dann zur Amtsermittlung gehalten ist, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.