Drama Mit Traurigem Ausgang

July 15, 2024, 10:04 pm

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Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 einer Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung sowie der Bußgeldkatalog-Verordnung zugestimmt und damit erstmals eine tatsächliche Winterreifenpflicht beschlossen. Ab Samstag, dem 4. Dezember, darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte tatsächlich nur noch mit M+S- bzw. Winterreifen gefahren werden. Ein pkw ist mit winterreifen m s ausgerüstet am armaturenbrett 2017. Das bedeutet nun a), dass bei den entsprechenden winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr mit Sommerreifen gefahren werden darf, mögen sie ein noch so tiefes Profil haben und b), dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzt kaum noch einen rechtzeitigen Termin für den Reifenwechsel bekommen wird, wenn man immer noch mit Sommerreifen unterwegs ist. Bislang galt der Paragraf 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung in dieser Fassung: § 2 Abs. 3a StVO (alte Fassung) Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

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Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Die Worte "geeignete Bereifung" waren aber nicht klar genug formuliert, so dass von einer tatsächlichen Winterreifen-Pflicht bisher nicht die Rede sein konnte. Zukünftig heißt es nun wie folgt: § 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung ab. 4. 12. 2010) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2. 2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14. Ein pkw ist mit winterreifen m s ausgerüstet am armaturenbrett youtube. 5. 1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17. 2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl.