Drama Mit Traurigem Ausgang

July 16, 2024, 3:08 am

3 U 200/01: Behandlungsfehler: Kind bekommt 125 000 Euro Schmerzensgeld Einem sechs Jahre alten Mädchen ist nach mehrjährigem Gerichtsstreit Schmerzensgeld in Höhe von 125. 000 Euro wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zugesprochen worden. Haftung bei Pflegefehlern. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hatten die Ärzte eines Krankenhauses im Raum Bielefeld dem Kind bei einer Operation nach der Geburt 1996 "fehlerhaft" Wasserstoffsuperoxid (auch Wasserstoffperoxid genannt) injiziert. Dies habe zu einer Gasembolie, schweren Durchblutungsstörungen und schließlich zur Amputation des rechten Beins geführt. Die OLG-Richter widersprachen in zweiter Instanz dem vorausgegangenen Urteil des Landgerichts Bielefeld, das die Klage des Kindes mit der Begründung abgewiesen hatte, die Verwendung des Wasserstoffsuperoxids habe zum damaligen Zeitpunkt nicht dem ärztlichen Standard widersprochen. Die Hammer Richter stützten sich ebenfalls auf einen Sachverständigen, der den Einsatz des Wasserstoffsuperoxids als fehlerhaft bezeichnete.

Behandlungsfehler Sorgt Für Rekord-Schmerzensgeld Und Könnte Versicherer Wachrütteln - Praxis - Versicherungsbote.De

Nach Behandlungsfehler: Patient hat Anspruch auf 800. 000 Euro Schmerzensgeld Das Gericht hat entschieden. Foto: picture alliance/dpa 07. 11. 19, 13:08 Uhr Gießen - Ein nach einem Behandlungsfehler hirngeschädigter Patient hat laut einer Entscheidung des Landgerichts Gießen Anspruch auf insgesamt 800. 000 Euro Schmerzensgeld. Die Summe gehöre zu den höchsten, die Richter in ähnlichen Fällen für angemessen hielten, erläuterte ein Gerichtssprecher am Donnerstag. In dem Fall ging es um einen damals 17-Jährigen, der 2013 am Uni-Klinikum Gießen-Marburg (UKGM) wegen eines Nasenbeinbruchs operiert worden war. Dem Personal unterlief dem Gericht zufolge bei der Bedienung des Sauerstoffgerätes ein fataler Fehler, wodurch der Kläger eine schwere Hirnschädigung erlitt. Zuvor hatte darüber die "Gießener Allgemeine Zeitung" berichtet (Az. : 5 O 376/18). 3 U 200/01: Behandlungsfehler: Kind bekommt 125 000 Euro Schmerzensgeld. Fehlerhafte Sauerstoffversorgung Es habe sich um einen kleinen Eingriff gehandelt, sagte der Sprecher. Dann geschah der Fehler: "Während der Vollnarkose kam es zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung, weil die Schläuche des verwendeten Beatmungsgeräts fehlerhaft angeschlossen worden waren", teilte das Gericht mit.

Ihr Zustand stabilisierte sich angeblich. Die Eltern wollen von den Ärzten erfahren haben, dass die Tochter "es geschafft" habe. Stunden später starb sie. Den strafrechtlichen Weg haben die Eltern schon bestritten und die behandelnden Ärzte angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil sie den Medizinern kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachweisen konnte. Die Eltern klagten auch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die 4. Zivilkammer unternahm in dem folgenden Verfahren eine "umfangreiche Beweisaufnahme", wie es gestern hieß. Das Gericht gab Gutachten in Auftrag. Experten unersuchten die Behandlungsmethoden am Klinikum. Behandlungsfehler sorgt für Rekord-Schmerzensgeld und könnte Versicherer wachrütteln - Praxis - Versicherungsbote.de. Das habe aber "nicht zu dem erforderlichen Nachweis" geführt, urteilte das Gericht nun, "dass der Tod der Tochter der Kläger auf einem Behandlungsfehler beruht". Die Kammer sei vielmehr zu der Überzeugung gelangt, der tödliche Verlauf der Krankheit ist "entweder durch nicht feststellbare oder nicht zu behandelnde Erreger oder durch die zunächst unentdeckt gebliebene Colitis verursacht worden".

Haftung Bei Pflegefehlern

Das sei gerechtfertigt, weil das Infektionsrisiko aus einem Bereich stamme, welcher der Sphäre der Behandlerseite zuzuordnen sei und nur von dieser beeinflusst werden könne. Allerdings kann sich der Behandler durch den Nachweis ordnungsgemäßer Hygiene und der Nichterkennbarkeit der Infektionsquelle ausreichend entlasten. Das Robert-Koch-Institut empfiehlt zur Prävention und Kontrolle von MRSA-Stämmen () unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Screening für Patienten mit beispielsweise chronischer Pflegebedürftigkeit, liegenden Kathetern, chronischen Wunden und beim Krankenhauspersonal bei gehäuftem Nachweis von MRSA bei mehr als zwei Patienten. Da das Screening allenfalls die Befunderhebung als Vorstufe einer Therapie darstellt (Behandlung eines Patienten, der kein Träger ist), kann das Krankenhaus, wenn es diese Aufnahmeprüfung nicht durchführt, allenfalls für eine verspätete oder nicht durchgeführte Therapie der Infektion haften (Anschlag, Krankenhaushaftung-Beweiserleichterungen bei Hygienemängeln, MedR 2009, 513, (515)).

Ein Arzt macht sich haftbar, wenn er eine nicht angemessene, falsche oder aber eine nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhende Behandlung durchführt. Als angemessen gilt das Können und Wissen, das man von einem gewissenhaften Facharzt gleicher Situation verlangen darf. Der Arzt muss alle denkbaren Risiken nennen. Er muss den Patienten so gut informieren, dass dieser die Risiken und Gefahren, für sein weiteres Leben abschätzen kann. Ein haftet aber nur, wenn dem Patienten durch seinen Fehler ein Schaden entstanden ist und dieser mit Sicherheit auf den Fehler zurückzuführen ist. Ist sicher, dass der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat, dann muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei rechtmäßigen und fehlerfreien Handeln erlitten hätte. (Der Arzt muss das beweisen, wenn er kein Schmerzensgeld zahlen will) Die Unterlassung der Kontrolle einer Parodontalbehandlung stellt keinen groben Behandlungsfehler dar, wenn die erfolgreiche Durchführung auch später noch feststellbar ist.

3 U 200/01: Behandlungsfehler: Kind Bekommt 125 000 Euro Schmerzensgeld

Dies müsse bei der Bemessung von Schmerzensgeld berücksichtigt werden - insbesondere wenn es, wie in diesem Fall, zu einer dauerhaften Gefühlsbeeinträchtigung komme.

Die Hinterbliebenen bekamen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15. 000 Euro. OLG Koblenz "Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden Entschädigungszahlungen haben keinen Versorgungscharakter und dienen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Schmerzensgeld bleibt bei der Berechnung von Sozialleistungen immer anrechnungsfrei. Sozialgericht Karlsruhe. " "Ein Orthopäde gab einer Frau mit Verspannungen am Hals mehrere Spritzen. Danach bekam sie Schüttelfrost und Schweißausbrüche - der Arzt hatte Hygienevorschriften ignoriert und die Frau mit Bakterien infiziert. Sie litt unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Depressionen. Nach Klinik und Reha gab sie ihren Job auf. Der Arzt musste 25 000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Koblenz). Führt ein Assistent eine Operation durch, muss die ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtführenden Facharztes gewährleistet sein. Allein der Hinweis des verantwortlichen Oberarztes, der Assistent habe bereits 12 Hüftgelenksoperationen fehlerfrei durchgeführt, reicht für seine Entlastung nicht aus.